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Honsel - Zelte
GmbH / Verkaufs - und Geschäftsbedingungen
(Stand 01. 2010)
1. PREISE
Die MwSt. ist in den Preisen enthalten. Unsere Preise verstehen sich
ab Werk Rinteln.
Berechnet werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise.
2. LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sie wird in aller
Regel per Nachnahme durchgeführt; auf Wunsch erfolgt eine Transportversicherung
durch uns, die Kosten trägt der Käufer. Bei Selbstabholung
entfallen die Frachtkosten. Auslieferung nur gegen Barzahlung. Die vereinbarten
Leistungen beinhalten nur das Material, sollte eine Montage erwünscht
werden so muss ein separater Montageauftrag geschlossen werden.
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlungen haben in bar zu erfolgen, Verrechnungsschecks werden nur nach
Absprache akzeptiert, Bankbestätigte oder sog. LZB Schecks werden
angenommen. Skonto kann nicht gewährt werden. Bei Montage durch
ein Montageunternehmen ist die Bezahlung in bar ohne Abzug bei der Montage
fällig. Die Hereinnahme von Kundenwechseln und Eigenakzepten erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber, sowie unter
dem Vorbehalt der Diskontmöglichkeit. Die Diskontspesen gehen zu
Lasten des Käufers. Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten
Frist zu den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Wir behalten uns
vor, Verzugszinsen zu verlangen. Ab dem Verzugseintritt werden Zinsen
in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht
ausgeschlossen und bleibt uns vorbehalten. Wird ein Honsel -Produkt
bei Übergabe / Abnahme oder bei Abholung nicht vollständig
bezahlt (Ausnahme: anders lautende Vereinbarung im Kaufvertrag) oder
eine Zahlungszusage - Scheck - Wechsel werden nicht eingehalten bzw.
eingelöst, entfallen für diesen Zeitraum die Gewährleistungsansprüche.
Sie beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang, aber nicht
über den Zeitraum von 24 Monaten ab der Übergabe hinaus. Der
Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstrittig sind.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Kaufgegenstände und vom Verkäufer verbreitete Gegenstände
bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem
Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des
Verkäufers. Wir behalten uns einen durchgreifenden Eigentumsvorbehalt
an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor, er bleibt jedoch gegen jeden Rechtswiderstand erhalten. "Die
Verkäuferin ist verpflichtet, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der Kaufpreis für den
mit diesem Vertrag verkauften Gegenstand vollständig bezahlt ist
und für alle anderen noch offenen Forderungen Sicherheiten im Wert
dieser Forderungen der Verkäuferin zu Verfügung stehen. Dabei
werden unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Waren oder zur Sicherheit
abgetretenes Eigentum an Gegenständen stets mit dem zuletzt vereinbarten
Verkaufspreis bewertet, zur Sicherheit abgetretene Forderungen mit dem
Nominalwert." Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die aus allen Forderungen der Honsel - GmbH bestehen
und die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen. Wird das Geschäft
durch einen Dritten finanziert, so tritt hiermit der Käufer im
voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche
in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug nebst Zubehör an den
Verkäufer ab. Das Eigentum geht erst dann vom Verkäufer auf
den Käufer über, wenn die Voraussetzungen vorliegen nach denen
aufgrund der vorliegenden Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
erlischt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Sicherungsübereignung
durch den Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
unzulässig. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers,
insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer dem Verkäufer
sofort durch einen eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie
die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere
von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden kann. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer
gegen Vollkasko zu versichern mit der Maßnahme, dass die Rechte
aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungsleistungen
sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes
zu verwenden.
5. FRACHTKOSTEN
Fracht- und Transportkosten erfolgen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
Reklamationen sind sofort gegenüber dem jeweiligen Spediteur zu
erheben. Selbstabholung durch den Käufer ist nach entsprechender
Vereinbarung möglich. Bei Selbstabholung von Fahrzeugen und Anhängern
ist der Käufer verpflichtet, nach 50 km die Radmuttern nachzuziehen,
Kraftstoff, Öl und Kühlwasser auf vorgeschriebenen Füllstand
zu kontrollieren und die Beleuchtung auf Funktion zu überprüfen.
6. LIEFERFRISTEN
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit gewissenhaft
eingehalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 Wochen
überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Verkaufsgegenstand auch
dann nicht bis zu Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Jedoch
steht bei unverschuldetem Unvermögen des Lieferwerkes oder seiner
Lieferanten sowie bei höherer Gewalt dem Käufer - ebenso auch
dem Verkäufer - ein Rücktritt nur zu, wenn der ursprüngliche
Liefertermin um 3 Monate überschritten worden ist. Die vorgenannten
Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Wird von dem Käufer in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung
des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis
zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen
und ggfs. um die für die andersartige Ausführung erforderliche
Zeit verlängert. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions-
und Formänderungen an Einrichtungen, Bausätzen und Zubehörteilen
vor, die der Auftraggeber schon jetzt akzeptiert, soweit sie für
ihn zumutbar sind und diese den Kaufgegenstand nicht verschlechtern.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistung wird für alle Honsel - GmbH Produkte nur übernommen,
wenn die Zahlungsvereinbarungen laut Kaufvertrag eingehalten wurden.
(Siehe auch unter Punkt 4. Zahlungsbedingungen) Die Firma Honsel - GmbH
gewährt für das Honsel-Produkt eine Gewährleistung von
24 Monaten auf die Haltbarkeit der verwendeten Materialien. Farbliche
Veränderungen und normale Abnutzungen stellen keinen Gewährleistungsfall
dar, ebenso Beschädigungen durch Einwirkungen dritter, oder erschwerter
Umweltbelastungen. Für lackierte Flächen gilt die gesetzliche
Gewährleistung von 24 Monaten.
a.) Bei Veränderung des Kaufgegenstandes wird keine Haftung
übernommen. Der Verkäufer bestimmt den Ort zur Ausführung
der Reparatur. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die
Fehler im Werkstoff oder in der Werksarbeit aufweisen und die durch
diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes
zwangsläufig beschädigten Teile. Ein Gewährleistungsanspruch
muss vor einer Auftragsvergabe schriftlich (in Ausnahmefällen telefonisch)
Honsel mitgeteilt werden. Honsel entscheidet ob die Reparatur von Honsel
oder einem Vertragspartner ausgeführt wird, bzw. Honsel den Transport
auf seine Kosten ins Werk oder zu einem Vertragspartner übernimmt,
oder ob ein ortsansässiger Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragt
wird. Reparaturen jeder Art dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt
werden.
Ersatzteile werden bei Gewährleistung von Honsel kostenfrei zugesandt.
Werden bei Gewährleistung Teile erneuert, die nicht bei Honsel
abgefordert wurden, werden nur Honsel Preise verrechnet, es sei denn
Honsel konnte diese Teile nicht liefern. Die als fehlerhaft gerügten
Waren sind uns zur Überprüfung und eventuellen Gewährleistung
einzusenden. Stellt sich heraus, dass die Rüge unberechtigt war,
gehen sämtliche Kosten für Transport usw. zu Lasten des Kunden.
Bei Selbstmontage durch den Käufer gilt die gesetzliche Gewährleistung
von 6 Monaten als vereinbart.
b.) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung nach dem BGB besteht
nicht, es sei denn, dass der Verkäufer nicht in der Lage ist den
Fehler zu beseitigen.
c.) Bei ALU-Standvorzelten muss der Fußboden ein geeigneter
sein. Wir können nicht prüfen, ob er für unsere Produkte
passend auf Dauer sind. Keine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
d.) Plexiglasscheiben sind sofort nach der Montage mit dem jeweiligen
Monteur auf Fehler und Kratzer zu überprüfen. Spätere
Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
8. MANGELFOLGESCHÄDEN
Die Haftung für Mangelfolgeschäden sowie Verdienst- oder Nutzungsausfall
wird ausgeschlossen, es sei denn, daß unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für Gewährleistungsansprüche
ist die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten bei Montage
durch Kunden (oder Versandartikel) bindend. Unvermeidbare Webknoten
und Farbpunkte ( Pilze/ Mikroorganismen ) im Gewebe oder Schwitzwasserbildung
gelten z. B. nicht als Mängel.
9. UMTAUSCH
EIN UMTAUSCH IST NICHT MÖGLICH!
10. AUFTRAG
Ein einmal erteilter Auftrag kann nach Bestätigung nicht mehr storniert
werden, da die für diesen Auftrag erforderlichen Materialien, Zubehörteile
und Ausrüstungsgegenstände auftragsgebunden bestellt und hergestellt
wurden, bzw. nach Maß zugeschnitten und geformt worden sind. Der
Auftrag kann nur nach Aufmass - Blatt und erhalt vom Werk, nach technischer
Machbarkeit von uns angenommen werden. Sollte es nicht möglich
sein, wird der erteilte Auftrag von HONSEL storniert. Ein Anspruch auf
Erfüllung besteht somit nicht.
11. ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN
Der Käufer ist verpflichtet, das hergestellte Werk unverzüglich
nach Übergabe zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich beim Verkäufer
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer
Woche nach Feststellung durch den Käufer schriftlich beim Verkäufer
anzuzeigen. Werden Form und Frist der Mängelanzeige versäumt,
entfallen die Gewährleistungsansprüche. Das Werk gilt als
abgenommen, wenn der Käufer die Abnahme nicht innerhalb von einer
Woche nach Übernahme schriftlich unter Angabe von Gründen
gegenüber dem Verkäufer ablehnt. Bleibt der Käufer nach
der Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes
länger als 14 Tage im Rückstand oder verweigert er die Annahme
der Nachlieferung, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist der Verkäufer
berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, und zwar 25% des Verkaufspreises ohne MwSt.
bei Serienmaßen und 50% bei Sondermaßen als Schadenersatz
zu fordern. In jedem Fall hat der Verkäufer bei Verzug des Käufers
außerdem die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen.
12. ALLGEMEINES UND GERICHTSSTAND
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen
haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
werden. Sämtliche für den Auftragnehmer handelnde Personen
mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind nicht bevollmächtigt,
mündliche Vertragsergänzungen und -änderungen zu vereinbaren.
Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften des Kaufgegenstandes
und Garantieversprechen. Die Bestellung des Käufers gilt als angenommen,
wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von 4 Wochen abgelehnt hat.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein
sollten, berühren sie nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für
den Fall, dass der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist, RINTELN. Das gleiche gilt für
den Fall, dass der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat. Ferner gilt RINTELN als vereinbarter Gerichtsstand, wenn der Käufer
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für den Fall, dass Ansprüche im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
13. REPARATUREN
Bei Reparaturen oder Abstellung von Fahrzeugen aller Art müssen
diese eine eigene Versicherung haben. Honsel haftet nicht für Beschädigungen-
Diebstahl- Brand u.s.w.
Insbesondere haftet Honsel nicht für den Inhalt jeglicher Art,
es sei denn es wird schriftlich auf dem Reparaturauftrag anders vereinbart.
HONSEL - Zelte GmbH
Braasstr. 6
31737 Rinteln
Tel.: 05751 - 8917194
Fax: 05751 - 42513
Geschäftsführer: Torsten Ruhe
Amtsgericht: Stadthagen HRB 200471
USt.-IdNr.: DE162 024 659
Lager/Abholung: Braasstr. 6, 31737 Rinteln, Industriegebiet Süd
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